25.11.2021

Fortsetzung des Trainings unter 2G-Auflagen

Auch die DJK Ruhrwacht Mülheim passt sich den derzeitigen Coronaregelungen zum 2G an.

Ab sofort gilt für alle DJK-Mitglieder ab 16 Jahren die 2G Regelung für ein Training im Bootshaus und dem Sport in den vereinseigenen Booten beim Training und im Freizeitsport. Diese Regelungen gilt auch für Schüler, d.h. jeder der älter als 15 ist muss geimpft oder genesen sein, Sportler bis einschließlich 15 gelten als geimpft/genesen. Sportler ab 16, auch wenn sie noch Schüler sind, die nicht geimpft oder genesen sind, dürfen dann nicht mehr teilnehmen.

Weiterhin, wie im Freizeitbereich überall bald notwendig, sollte von den DJK Mitgliedern die CoVPass-App heruntergeladen und die digitalen Impfnachweise hochgeladen werden, damit der Impfstatus bei Bedarf nachgewiesen werden kann. (Impfnachweis, zB Impfpass mit Personalausweis in der Apotheke vorzeigen, dort erhält man dann ein Dokument mit QR Code, das in der App einscannt, wird).

Den Trainern und Coaches ist der Nachweis geimpft oder genesen vor einem Training vorzulegen. Damit diese Verfahrensweise nicht bei jedem Training wiederholt werden muss, können Trainer und Coaches ihre am Training und Sportbetrieb teilnehmenden Mitglieder in eine Liste eintragen. Diese Liste ist im Geschäftszimmer der DJK Ruhrwacht Mülheim zu hinterlegen. 

Rechtliche Grundlagen für Vereine CoronaSchVO und Abmilderungsgesetz

Ausführungen des Kanu-Verbandes Nordrhein-Westfalen

Seit dem 24.11.2021 gilt eine neue Corona-Schutzverordnung bei uns in NRW. Die geänderte Fassung mit den Markierungen der Änderungen findet Ihr in der CoronaSchVO ab 24.11.2021. 

Ab sofort fallen auch Sportangebote und sonstige Veranstaltungen in Sporteinrichtungen (innen und außen) unter die 2G-Regel. Weitere, die Vereine betreffende Veranstaltungen, z.B. Versammlungen haben andere Regelungen bei den Zugangsbeschränkungen. 

Der LSB hat wie gewohnt die für die Vereine wichtigsten Regeln zusammengefasst, einige Interpretationsspielräume in der neuen Verordnung wurden noch einmal mit der Landesregierung besprochen, so dass seit heute verlässliche, rechtssichere Aussagen vorliegen. Hier nun alles zusammengefasst: Vereins- und Verbandssport grundsätzlich mit 2G

Grundsätzlich gilt für den gesamten Vereins- und Verbandssport in NRW die 2G-Regel. 

Das heißt:

- Drinnen und draußen; auf, in oder außerhalb von Sportanlagen, im öffentlichen Raum, in Schwimmbädern, Freizeiteinrichtungen und Fitnessstudios o. ä. Einrichtungen.

- Freizeit-, Breiten- und Gesundheitssport, Individual- und Mannschaftssportarten, Training und Wettkampf.

Ausnahmen (hier gilt 3G)

Folgende Ausnahmen von der 2G-Regel werden definiert. Hier gilt dann die 3G-Regel:

1. Teilnehmende an allen offiziellen Ligen und Wettkämpfen im Profi- und Amateursport in Sportarten, deren Fachverbände dem Landessportbund NRW oder einer Mitgliedsorganisation des DOSB angehören, unterliegen der 3G-Regelung. Nicht immunisierte Sportler*innen benötigen einen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist.

2. Kinder und Jugendliche bis zum 16. Geburtstag (sie gelten auch ohne Nachweis als getestet).

3. ÜL/Trainer/Betreuer etc. (ehrenamtlich und hauptberuflich). Soweit sie nicht immunisiert sind, benötigen sie einen Antigen-Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) oder PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) und sie müssen während ihrer Tätigkeit eine medizinische Maske tragen.

Hygienekonzept für Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen in Innenräumen

Für Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen in Innenräumen (Summe der Aktiven und Zuschauer ohne feste Sitzplätze) ist dem zuständigen Gesundheitsamt vor der erstmaligen Öffnung ein einrichtungsbezogenes Hygienekonzept vorzulegen. Dieses muss nun auch darstellen, wie die o. g. Regeln kontrolliert werden.

Sitzungen und Versammlungen mit 3G

Für rechtlich erforderliche Sitzungen von Vereinsgremien und Vereinsversammlungen ohne geselligen Charakter gilt die 3G-Regel.

Zuschauer bei Sportveranstaltungen mit 2G

Auch hier gilt die 2G-Regel! Für die Zuschauerzahlen gilt unverändert: Drinnen 5000 plus 50 Prozent der restlichen Kapazität. Draußen ist auch bei mehr als 5000 eine volle Belegung aller Sitzplätze möglich.

Kontrollen

Alle Veranstalter der o. g. Veranstaltungen sind für die Einhaltung der Regeln und entsprechende Kontrollen verantwortlich. Bei der Kontrolle sind stichprobenhaft Abgleiche der Nachweise mit dem Personalausweis vorzunehmen.

Weitere Informationen rund um die neue Verordnung gibt es auf der VIBSS Seite des LSB: VIBSS: Regeln ab 24.11.2021.